Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäfts-bedingungen (AGB)

1. Leistungserbringer

Die KRESTON ZURICH AG, Teil der Numarics Gruppe (CHE412.560.638), Schochenmühlestrasse 4, 6340 Baar, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Baar, Schweiz (CHE294.098.214;hiernach die KRESTON ZURICH AG) und/oder eine von der KRESTON ZURICH AG oder Numarics Gruppe gehaltene inoder ausländische Gesellschaft (Gesellschaft inkl. Zweigniederlassungen, Betriebsstätten und dergleichen) (vgl. betreffend aktuelle Gesellschaftsstruktur krestonluzern.ch) (die KRESTON ZURICH AG und/oder eine oder alle von ihr gehaltenen Gesellschaften hiernach je einzeln oder zusammen die KRESTON ZURICH AG) wird den Geschäftskunden (hiernach der Auftraggeber; der Auftraggeber und die KRESTON ZURICH AG hiernach je einzeln eine Partei oder zusammen die Parteien) die Dienst-/Leistungen und/oder Produkte (hiernach die Leistungen) erbringen.

2. Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Verträge zwischen der KRESTON ZURICH AG und ihren Auftraggebern über die im Auftrag oder in der Offerte umschriebenen Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

3. Umfang und Ausführung der Leistungen

Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Die KRESTON ZURICH AG verpflichtet sich, die vertraglichen Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen.
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.

Wird während der laufenden Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers der Umfang der vereinbarten Leistung erweitert, so sind die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen durch den Auftraggeber separat zu bezahlen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen entweder der schriftlichen Bestätigung oder der Bestätigung in Textform (Brief oder E-Mail) durch die KRESTON ZURICH AG.
KRESTON ZURICH AG ist berechtigt für die Erbringung ihrer Leistungen Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Unternehmen beizuziehen. Die KRESTON ZURICH AG bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich. Erfolgt der Beizug eines Dritten im Interesse oder im Auftrag des Auftraggebers ist die KRESTON ZURICH AG nur für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung verantwortlich und haftbar. Die KRESTON ZURICH AG überbindet sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten auf den beigezogenen Dritten.

4. Benutzerkonto

Für die Beanspruchung bestimmter Leistungen der KRESTON ZURICH AG als Teil der Numarics Gruppe, kann eine online Registrierung auf numarics.com und /oder krestonzurich.ch erfolgen und der Auftraggeber kann ein Benutzerkonto anlegen.
In einem solchen Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, wahrheitsgetreue Angaben zu seinen Personalien zu machen sowie allfällige Zugangsdaten geheim zu halten und keinen Dritten zugänglich zu machen. Mit der Anlegung des Benutzerkontos bestätigt die den Auftraggeber vertretende Person, zur Eröffnung eines Benutzerkontos im Namen des Auftraggebers berechtigt zu sein. KRESTON ZURICH AG bzw. Numarics AG behält sich vor, ein Benutzerkonto jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu löschen bzw. den Zugriff auf das Benutzerkonto zu sperren.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, KRESTON ZURICH AG umgehend zu kontaktieren und zu informieren, sofern er annehmen muss, dass sein Benutzerkonto von Dritten missbraucht, wird bzw. wurde. Der Auftraggeber hat grundsätzlich für sämtliche Bestellungen bzw. Vertragsabschlüsse (hiernach die Aufträge oder Verträge) einzustehen, die unter Verwendung seines Benutzerkontos vorgenommen werden. Seine Verantwortlichkeit entfällt, sofern er nachweist, dass er KRESTON ZURICH AG unverzüglich und vorgängig informiert und keine Sorgfaltspflichten im Umgang mit seinem Benutzerkonto verletzt hat.
KRESTON ZURICH AG speichert die Daten betreffend Bestellungen bzw. Aufträge. Der Auftraggeber kann die Bestell- und Auftragsdaten im Benutzerkonto einsehen.

5. Aufklärungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der KRESTON ZURICH AG auch ohne besondere Aufforderungen alle für die Vertragserfüllung notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für das Erbringen der Leistung von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der KRESTON ZURICH AG bekannt werden.

6. Vertragsparteien

KRESTON ZURICH AG kann Verträge auch online mit den Auftraggebern abschliessen. Durch das Absenden von Bestellungen erklärt die den Auftrag auslösende Person, zu Bestellungen im Namen des Auftraggebers berechtigt zu sein.
Sollte KRESTON ZURICH AG aus Versehen und/oder aufgrund von Falschangaben des Auftraggebers einen Vertrag mit einer nicht handlungs- bzw. geschäftsfähigen oder einem nicht in der Schweiz domizilierten Auftraggeber abschliessen, bleibt ein Rücktritt vom Vertrag seitens KRESTON ZURICH AG ohne Kostenfolgen für KRESTON ZURICH AG vorbehalten.

Die Ausdehnung der Nutzungsrechte auf Dritte (inkl. allfällige dem Auftraggeber nahestehende Gesellschaften) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der KRESTON ZURICH AG und/oder Numarics AG. Die KRESTON ZURICH AG ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, Methoden und Techniken, einschliesslich des erworbenen Know-hows, auch anderweitig frei zu verwenden. Die Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Unterlagen des Auftraggebers bleibt in jedem Fall gewahrt. Sollten wider Erwarten gegen die KRESTON ZURICH AG und/oder Numarics AG Forderungen wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen erhoben werden, ist die KRESTON ZURICH AG und/oder Numarics AG berechtigt, das Nutzungsrecht des Auftraggebers fristlos zu beenden. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung der für die entsprechende Dienstleistung an KRESTON ZURICH AG und/oder Numarics AG bezahlten Vergütung. Jede andere oder weitergehende Haftung (vgl. Art 15.) derKRESTON ZURICH AG und/oder Numarics AG wird wegbedungen.

7. Bestellungsablauf / Vertragsabschluss / Auftragsgegenstand

Sämtliche auf krestonzurich.ch zugänglichen Informationen über die Leistungen der KRESTON ZURICH AG sind unverbindlich und können jederzeit ändern, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Die Offerten Annahme und damit der Vertragsschluss erfolgen erst durch Zustellen einer schriftlichen (per Brief oder via elektronische Datenübertragung) Auftrags-bestätigung (hiernach die Auftragsbestätigung) durch KRESTON ZURICH AG und/oder Numarics AG und/oder durch Ausführung des Auftrags durch KRESTON ZURICH AG und/oder Numarics AG. Gegenstand des durch KRESTON ZURICH AG zu erbringenden Auftrags sowie dessen Inhalt, Leistungen und Honorar ergeben sich aus der an den Auftraggeber gerichteten, rechtsgültig unterzeichneten Auftragsbestätigung. Davon abweichende Bestätigungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von KRESTON ZURICH AG ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden.

8. Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der KRESTON ZURICH AG gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

9. Berichterstattung, mündliche Auskünfte

Hat die KRESTON ZURICH AG die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung massgeblich. Alle Berichte, Gutachten, Ergebnisse von Untersuchungen usw. werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet.
Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der KRESTON ZURICH AG ausserhalb des vereinbarten Leistungsumfangs sind stets unverbindlich.

10. Zeitangaben

Terminangaben und Zeitbestimmungen (zusammen hiernach die Zeitangaben) sind für KRESTON ZURICH AG nur dann verbindlich, wenn sie von KRESTON ZURICH AG ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Bestätigungen erfolgen unter der Bedingung, dass der Auftraggeber den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt.
Soweit KRESTON ZURICH AG die übertragenen Arbeiten infolge von durch KRESTON ZURICH AG zu vertretenden Versäumnissen nicht innerhalb der vereinbarten Zeiten realisieren kann, hat der Auftraggeber KRESTON ZURICH AG eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung anzusetzen.

11. Gewerbliche Schutzrechte/
Nutzungsrechte

Soweit an den durch die KRESTON ZURICH AG und/oder Numarics AG für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen, ihm überlassenen Unterlagen, Know-how, Auswertungen und/oder EDV-Programmen Urheber- oder andere gewerbliche Schutzrechte bestehen, verbleiben diese bei der KRESTON ZURICH AG und/oder Numarics AG. Dem Auftraggeber werden an den von KRESTON ZURICH AG und/oder Numarics AG erarbeiteten Arbeitsergebnissen und/oder ihm überlassenen Unterlagen, Auswertungen und/oder EDV-Programmen unübertragbare und nicht ausschliessliche Nutzungsrechte auf Dauer zum Eigengebrauch eingeräumt.
Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Auftraggeber zur Herstellung der ordnungsgemässen Leistung aufgewendet hat, ist ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Ziff.15 Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt sechs Monate nach Ablieferung einer schriftlichen Äusserung der KRESTON ZURICH AG oder – falls eine schriftliche Äusserung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit der KRESTON ZURICH AG. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreib- und Rechenfehler sowie formelle Mängel, die in einer fachlichen Äusserung (Bericht, Gutachten und dgl.) der KRESTON ZURICH AG enthalten sind, können jederzeit von der KRESTON ZURICH AG gegenüber dem Auftraggeber sowie Dritten berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der fachlichen Äusserung der KRESTON ZURICH AG enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen die KRESTON ZURICH AG, die Äusserungen auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber der KRESTON ZURICH AG grundsätzlich vorher anzuhören. KRESTON ZURICH AG erfüllt die Gewährleistung, indem sie nach eigener Wahl einen Mangel kostenlos nachbessert oder die übertragenen Arbeiten nochmals durchführt. Jede weitere Verpflichtung – auch auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Honorars – wird wegbedungen.

12. Weitergabe fachlicher Äusserungen/Werbung

Die Weitergabe fachlicher Äusserungen der KRESTON ZURICH AG an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der KRESTON ZURICH AG, soweit sich nicht bereits aus dem Vertragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an bestimmte Dritte ergibt. Die Verwendung von Logo oder Firma eines Vertragspartners sowie von fachlichen Äusserungen oder der Tatsache des Vertragsverhältnisses zu Werbezwecken bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der KRESTON ZURICH AG.
Der Auftraggeber erklärt allerdings sein ausdrückliches Einverständnis, dass die KRESTON ZURICH AG den Auftraggeber als Referenzmandat nennen darf. Ferner darf KRESTON ZURICH AG die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden, beispielsweise innerhalb von Angeboten oder bei Veranstaltungen.

13. Austausch von Stammdaten des Auftraggebers

Stammdaten des Auftraggebers umfassen Auftraggeber Name, Adresse und Kontaktpersonen (inkl. deren Kontaktangaben), allgemeine Bezeichnung der Mandatsart, Risikobeurteilung, Branche, Rechtsform, Sanktionsüberprüfung, finanzielle Eckdaten und weitere für die Ausübung der beauftragten Arbeiten notwendigen Angaben. Soweit erforderlich kann KRESTON ZURICH AG solche Stammdaten mit anderen Gesellschaften von KRESTON ZURICH AG und/oder Dritten, insbesondere zu folgenden Zwecken, austauschen:
i. zur finanziellen Berichterstattung,
ii. zur Koordination des Auftraggeber- und Mandatsannahmeprozesses sowie zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten,
iii. zur Planung und Koordination von Mandatsarbeiten, und
iv. zur Abklärung von Auftraggeberbedürfnissen und zur diesbezüglichen Kommunikation. Weitere Information zum Umgang den Daten des Auftragsgebers finden sich in der Datenschutzrichtlinie der KRESTON ZURICH AG (vgl. Ziffer 34).

14. Mängelbeseitigung

Ist im Auftrag oder in der Offerte die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses schriftlich vereinbart worden, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die KRESTON ZURICH AG.

15. Haftung/ Erfüllung / Beschränkung der Gewährleistung

Im Zusammenhang mit den von KRESTON ZURICH AG erbrachten Dienstleistungen und den von ihr gemachten Empfehlungen anerkennt der Auftraggeber, dass die Empfehlungen auf der Erfahrung der KRESTON ZURICH AG und auf den vom Auftraggeber u.a. über sein Geschäft und den relevanten Markt gemachten Angaben beruht. Erklärungen über Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen werden durch die KRESTON ZURICH AG nicht im Sinne einer Garantie abgegeben. Der Wert solcher Dienstleistungen hängt unter anderem von der effektiven Mitwirkung und Umsetzung durch den Auftraggeber und dessen Mitarbeitenden ab.

KRESTON ZURICH AG haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für Schäden, die ohne Verschulden oder aufgrund von leichter Fahrlässigkeit der KRESTON ZURICH AG entstanden sind.
KRESTON ZURICH AG haftet auch nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der übergebenen bzw. übertragenen Unterlagen durch den Auftraggeber.
KRESTON ZURICH AG steht für die sorgfältige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ein und haftet für damit in Zusammenhang stehende direkte Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. Im Übrigen, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, durch den Auftraggeber einseitig bei Dritten veranlasste Arbeiten, eigene Aufwendungen des Auftraggebers, Ansprüche Dritter, Schäden infolge von Datenverlusten etc. ist die Haftung ausgeschlossen.
Für Partner und Partnerinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der KRESTON ZURICH AG sowie für von der KRESTON ZURICH AG beigezogene Dritte gelten dieselben oben festgelegten Haftungsbeschränkungen.

16. Schweigepflicht gegenüber Dritten

Die KRESTON ZURICH AG ist verpflichtet, über alle vertraulichen, d.h. nicht allgemein bekannten und öffentlich zugänglichen Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichwohl, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen oder deren Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet.
Die KRESTON ZURICH AG darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äusserungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
Die KRESTON ZURICH AG ist befugt, ihre anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Vertragserfüllung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

17. Immaterialgüter- und weitere Rechte

Jegliche Arbeitsergebnisse (wie Berichte, Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen, Studien, Auswertungen, Konzepte, graphische Gestaltungen, Texte, elektronische Daten, Computerprogramme etc.) sowie die damit verbundenen Immaterialgüter- und weiteren Rechte (hiernach die Schutzrechte) verbleiben im alleinigen Eigentum von KRESTON ZURICH AG.
Der Auftraggeber hat an den von KRESTON ZURICH AG im Rahmen des Auftrags für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen ein Nutzungsrecht, das ausschliesslich für seinen Eigengebrauch bestimmt ist (hierzu gehört auch die Zurverfügungstellung der Arbeitsergebnisse an Kreditoren und Aktionäre). Dieses Nutzungsrecht ist weder übertragbar noch exklusiv. Die Arbeitsergebnisse, oder Teile und Auszüge davon, dürfen vom Auftraggeber nur mit Zustimmung von KRESTON ZURICH AG weiterbearbeitet, verändert, veröffentlicht, reproduziert, weitergegeben oder sonst wie verbreitet werden, ausser dies sei ausdrücklich Inhalt des Auftrags und schriftlich so festgehalten. Vorbehalten bleiben allfällige weitergehende Schutzrechte Dritter. Besondere Formvorschriften betreffend die Übertragung von Schutzrechten bleiben in jedem Fall vorbehalten.

18. Ort der Leistungserbringung

KRESTON ZURICH AG kann ihre Leistungen auch auf der eigenen Plattform / den eigenen Systemen (vorbehältlich der Nutzung fremder Datenbearbeitungsanlagen wie in Ziffer 40«Dienste von Drittanbietern / Austausch von Informationen / Datenverarbeitung» festgehalten). Soweit gewünscht und/oder für die Vertragserfüllung erforderlich, wird KRESTON ZURICH AG die Arbeiten am Ort des Auftraggebers oder eines Dritten ausführen. Die hierfür erforderliche Reisezeit wird zu den vereinbarten Ansätzen verrechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde (vgl. Ziffer 25 Honoraranspruch).
Bei auswärtigen Arbeiten ist der Auftraggeber dafür besorgt, dass KRESTON ZURICH AG berechtigten Zugang zu den Räumlichkeiten und, soweit nötig, den dort vorhandenen Daten, Informationen und Systemen erhält. Der Auftraggeber stellt KRESTON ZURICH AG frei von bzw. hält KRESTON ZURICH AG vollumfänglich schadlos bei allfälligen Ansprüchen, die Dritte bei Fehlen der notwendigen Autorisationen gegen KRESTON ZURICH AG erheben.

19. Aufbewahrung und Herausgabe vonArbeitsergebnissen und Handakten

KRESTON ZURICH AG bewahrt grundsätzlich keine Handakten auf. Falls diese doch durch KRESTON ZURICH AG aufbewahrt werden, gilt eine Frist von geltenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Beauftragte. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn KRESTON ZURICH AG die Handakten dem Auftraggeber zurückgegeben hat oder die KRESTON ZURICH AG den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
Zu den Handakten gehören alle Schriftstücke, die KRESTON ZURICH AG aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für sie erhalten hat.

20. Archivierung von Daten und Unterlagen in elektronischer Form

Die Archivierung von Daten und Unterlagen in elektronischer Form erfolgt unter Einhaltung höchster Standards für Datensicherheit und Datenschutz. Es gelten dieselben Fristen von geltenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Beauftragte. KRESTON ZURICH AG verpflichtet sich, sämtliche übertragenen Daten und Unterlagen vertraulich zu behandeln und ausschliesslich gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden. Die Archivierungsdienste umfassen die Speicherung, Sicherung und gegebenenfalls die Vernichtung der Daten nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfrist.

21. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinerseits alle rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen sowie sonstige erforderliche Mitwirkung zu leisten, damit KRESTON ZURICH AG die Vertragsleistungen ordentlich erbringen kann. Insbesondere stellt der Auftraggeber ohne besondere Aufforderung alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung und gibt die Erklärungen ab, die KRESTON ZURICH AG zur ordnungsgemässen Auftragsausführung benötigt. Insbesondere hat der Auftraggeber von sich aus KRESTON ZURICH AG rechtzeitig auf Schutzrechte Dritter, besondere technische Voraussetzungen oder auf behördlicherseits individuell konkret an ihn gerichtete und für KRESTON ZURICH AG relevante Vorschriften aufmerksam zu machen. Als Beauftragte ist KRESTON ZURICH AG ermächtigt, den Auftraggeber rechtsgültig zu vertreten. Hierfür erteilt der Auftraggeber KRESTON ZURICH AG eine separate schriftliche Vollmacht.

Solange der Auftraggeber diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, ist KRESTON ZURICH AG berechtigt, die Arbeiten einzustellen bzw. gar nicht erst aufzunehmen, unbeachtlich allfällig laufender Fristen oder vereinbarter Zeitangaben. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, KRESTON ZURICH AG über alle Änderungen zu informieren, die bei ihm eintreten und die für die Auftragsausführung von Bedeutung sein könnten. Vorbehaltlich einer besonderen Erwähnung in der Beschreibung des Leistungsumfanges ist KRESTON ZURICH AG nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber erhaltenen Informationen und Unterlagen sowie die erteilten Anweisungen auf ihre sachliche Richtigkeit und formale Vollständigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr darf KRESTON ZURICH AG davon ausgehen, dass Unterlagen, Informationen, Erklärungen und Anweisungen inhaltlich richtig und vollständig sowie sachlich verbindlich sind. Verletzt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten, so ist KRESTON ZURICH AG berechtigt, etwaige Mehraufwendungen sowie einen allfällig entstehenden Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

22. Annahmeverzug, unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers oder von ihm beauftrage Dritte

Ist im Auftrag oder in der Offerte die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses schriftlich vereinbart worden, und kommt der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter mit der Annahme der von KRESTON ZURICH AG angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter eine ihm (vgl. Ziff. 3 Umfang und Ausführung der Leistungen) oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist die KRESTON ZURICH AG zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Davon unberührt bleibt der Anspruch der KRESTON ZURICH AG auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers oder eines durch ihn beauftragten Dritten entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens. Insbesondere stellt der Auftraggeber die KRESTON ZURICH AG von Ansprüchen Dritter frei.

23. Finanzintermediärtätigkeiten

KRESTON ZURICH AG ist berechtigt, finanzintermediäre Tätigkeiten an Drittgesellschaften auszulagern. Diese sollen gemäss Geldwäschereigesetz (Art. 2 Abs. 3 Bst. a des GwG) einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sein. Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) zählen insbesondere: die Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person. Die Überprüfung der Vertretungsverhältnisse (Ermittlung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, falls der Vertragspartner für einen anderen handelt). Wird im Rahmen der Auftragsbestätigung, das Mandat als GWG-relevant identifiziert, so weisen wir darauf hin, dass wir verpflichtet sind weitere Dokumente und Unterlagen einzufordern und eine Bearbeitungsgebühr von CHF 500 netto pro Jahr in Rechnung zu stellen, die Datenaktualisierungen können je nach Risikoeinschätzung jährlich anfallen.

24. Auftragsausführung / Beizug Dritter

KRESTON ZURICH AG wird die Aufträge in der Regel durch eigene KRESTON ZURICH AG Mitarbeiter ausführen. Soweit es KRESTON ZURICH AG als notwendig oder nützlich erachtet, können externe Spezialisten, Sachverständige und andere Hilfspersonen für die Auftragserfüllung beigezogen werden. Beim Beizug solcher Drittpersonen ist die Haftung von KRESTON ZURICH AG beschränkt auf die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung derselben. Es gelten die Bestimmungen gemäss Art 15.

25. Kostenvorschüsse / Zwischenrechnungen

Soweit nicht anders vereinbart, kann KRESTON ZURICH AG vom Auftraggeber Kostenvorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie jederzeit Zwischenrechnungen stellen. Allfällige Kostenvorschüsse erfolgen unabhängig von allfälligen Kostenvoranschlägen. Sie stellen auch keine Schätzung der in den Angelegenheiten insgesamt (noch) anfallenden Kosten dar. Die effektiven Kosten können höher oder tiefer ausfallen.
Solange die Kostenvorschusszahlung nicht bei KRESTON ZURICH AG eingegangen ist, wird KRESTON ZURICH AG in der Regel nicht mit der Erbringung der Leistung beginnen bzw. kann allfällig begonnene Arbeiten jederzeit einstellen, unbeachtlich allfällig laufender Fristen oder vereinbarter Termine. Betreffend Zahlungsverzug (vgl. Ziffer 39 Zahlungsverzug/ Mahngebühren/Zurückbehaltungsrecht) hiernach.

26. Honoraranspruch / Vergütung / Auslagenersatz/ Dritthonorare / Mehrwertsteuer / Zahlungsbedingungen /

Vereinbarungen zu Fixpreisen können regelmässig von uns auf Plausibilität geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, mit einer vorgängigen Meldung an den Auftraggeber, wobei ein Monat im Voraus als ausreichend gilt. Soweit kein Fixpreis zur Anwendung (Anfrage Zusatzdienstleistungen) gelangt und mit dem Auftraggeber keine besondere Honorarvereinbarung getroffen worden ist, berechnet sich der Honoraranspruch von KRESTON ZURICH AG nach effektivem Stundenaufwand gemäss den vereinbarten Stundenansätzen.

KRESTON ZURICH AG wird Honorar- und weitere Forderungen dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Wird nichts anderes vereinbart, werden die Rechnungen (inkl. der aktuell gültigen MWST) exkl. einer 3.5% Auslagenpauschale der gestellten Leistungen exkl. Kilometervergütung und effektive Auslagen (z.B. für Reisen, Verpflegung, Übernachtung) erhoben. Die Rechnungen sind innert 20 (zwanzig) Kalendertagen ab Rechnungsdatum (hiernach die Zahlungsfrist) zur Zahlung fällig, und zwar rein netto ohne Abzüge. Die Zahlungen haben in Schweizer Franken zu erfolgen, falls nichts anderes vereinbart wird. KRESTON ZURICH AG ist berechtigt, die verrechneten Stundenansätze der Teuerung anzupassen. Basis für die Berechnung stellt der Teuerungsindex (Schweizer Landesindex der Konsumenten- preise) dar.Abzahlungsvereinbarungen sind ausdrücklich und schriftlich (per Brief oder via elektronische Datenübertragung) durch KRESTON ZURICH AG zu gewähren.

Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung an den Auftraggeber für die von KRESTON ZURICH AG erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze der involvierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Sie kann angemessene Vorschüsse auf Vergütungen und Auslagenersatz verlangen und die Erbringung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
Eine Verrechnung gegen Forderungen der KRESTON ZURICH AG auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
KRESTON ZURICH AG wird für ihre Leistungen in der Regel monatliche Abrechnungen erstellen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Honoraransprüche Dritter (inkl. deren Auslagen) direkt zu begleichen und KRESTON ZURICH AG von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen bzw. vollumfänglich schadlos zu halten.

27. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge der KRESTON ZURICH AG beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber angegebenen Daten erstellt. Aus diesem Grund sind die Kostenvoranschläge der KRESTON ZURICH AG für die endgültige Berechnung des Honorars unverbindlich. Der KRESTON ZURICH AG und dem Auftraggeber steht es bei Streitigkeiten frei, die Schlichtungsstelle der zuständigen Sektion oder die Standeskommission von TREUHAND l SUISSE und/oder EXPERTsuisse anzurufen.

KRESTON ZURICH AG in vergleichbarer Weise in einem entsprechenden Abschlussschreiben festzuhalten. Entwürfe, Zwischenergebnisse oder mündliche Auskünfte können Abweichungen vom unterzeichneten Arbeitsergebnis enthalten und sind daher stets nicht verbindlich.

28. Behandlung von vertraulichen Informationen

KRESTON ZURICH AG verpflichtet sich, alle anvertrauten, während und vor der Vertragserfüllung gewonnenen oder sonst bekannt gewordenen geschäftlichen, betrieblichen, technischen oder anderen vertraulichen Unterlagen, Daten und Informationen, die sich auf den Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter und Kunden beziehen (hiernach die vertraulichen Informationen), vertraulich zu behandeln. KRESTON ZURICH AG verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen nur zur vertragsgemässen Aufgabenerfüllung zu verwenden, sie sorgfältig aufzubewahren und insbesondere vor unerlaubtem (inkl. elektronischem) Zugriff angemessen zu schützen. In Bezug auf vertrauliche Informationen hält sichKRESTON ZURICH AG an die anwendbaren Regelungen des Gesetzes sowie ihrer (inoder ausländischen) Aufsichtsbehörden und Standesorganisationen.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht
(a) soweit die Weitergabe von vertraulichen Informationen zum Inhalt des Auftrags gehört,
(b) soweit die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur Wahrung berechtigter eigener Interessen notwendig ist, sowie
(c), wenn KRESTON ZURICH AG aufgrund von Gesetz oder Anordnung eines Gerichts, einer Behörde oder eines Regulators (einschliesslich Selbstregulierungsorganisationen) zur Offenlegung verpflichtet ist.

KRESTON ZURICH AG kann vertrauliche Informationen mithin insbesondere in folgenden Fällen offenlegen:
(i) gegenüber Dritten, die einer gesetzlichen und/oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht unterstehen, soweit dies für das Erbringen der Leistungen erforderlich ist (beispielsweise, wenn KRESTON ZURICH AG Dritte als Hilfspersonen beizieht),
(ii) gegenüber anderen, nicht vertragserfüllenden Mitarbeitern der KRESTON ZURICH AG, soweit dies für die Durchführung von Qualitätskontrollen erforderlich ist, und/oder
(iii) gegenüber Rechtsberatern, Versicherern und dem Risk Management von KRESTON ZURICH AG im Zusammenhang mit Haftungs- und Verantwortlichkeitsfragen und/oder weiteren Rechtsfragen.

Die vom Auftraggeber erhaltenen vertraulichen Informationen sind nach Abschluss der Arbeiten gemäss Anweisung des Auftraggebers zurückzugeben oder zu vernichten bzw. zu löschen. Hiervon ausgenommen
(i) ist die Aufbewahrung von Kopien, soweit diese gemäss Gesetz, Richtlinien von Berufs- oder Selbstregulierungsorganisationen oder Anordnung eines Gerichts, einer Behörde oder eines Regulators (einschliesslich Selbstregulierungsorganisationen) erforderlich ist sowie
(ii) sind gemäss üblicher Geschäftspraxis und durch ein automatisiertes Datensicherungssystem erstellte Backup-Kopien.Diese Verpflichtungen gelten sowohl während der Dauer der Auftragserfüllung als auch nach ihrer Beendigung. vgl. Ziffer 40 Auftragsbearbeitung/ Datenschutz) hiernach

29. Verbindlichkeit der Arbeitsergebnisse

Von KRESTON ZURICH AG erstellte Berichte, Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen etc. sind erst mit ihrer rechtsgültigen handschriftlichen oder elektronischen Unterzeichnung durch KRESTON ZURICH AG verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit durch KRESTON ZURICH AG in vergleichbarer Weise in einem entsprechenden Abschlussschreiben festzuhalten. Entwürfe, Zwischenergebnisse oder mündliche Auskünfte können Abweichungen vom unterzeichneten Arbeitsergebnis enthalten und sind daher stets nicht verbindlich.

30. Kündigung des Vertragsverhältnisses

Befindet sich ein Projekt in einer Phase, in welcher noch weitgehend Beratungs- und Planungstätigkeiten anfallen, oder ist nicht die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses vereinbart worden, so kann das Vertragsverhältnis von jeder Partei jederzeit schriftlich und fristlos gekündigt werden. Mit der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses wird das bis anhin aufgelaufene Honorar auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und den jeweils geltenden Stundenansätzen nebst den übrigen Kosten und der sich aus dem Vertrag ergebenden anteilsmässigen Erfolgsbeteiligung fällig. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, so ist die kündende Partei für den der anderen Partei dadurch verursachten Schaden haftbar. Dies gilt insbesondere für den Schaden, welcher der KRESTON ZURICH AG entsteht, weil sie im Zusammenhang mit der Auftragsausführung Dritte beigezogen hat.
In allen anderen als den unter vorstehendem Absatz 1 genannten Fällen kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis vor der Erbringung der vereinbarten Leistung gegen völlige Schadloshaltung der KRESTON ZURICH AG unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich kündigen. Wird das Vertragsverhältnis vor der Erbringung der vereinbarten Leistung durch die KRESTON ZURICH AG unter Beachtung der 30-tägigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt, so hat der Auftraggeber den bereits ausgeführten Teil der vereinbarten Leistung anzunehmen und das bis anhin aufgelaufene Honorar auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und den jeweils geltenden Stundenansätzen nebst den übrigen Kosten zu bezahlen, falls der bereits erstellte Teil für ihn oder sie brauchbar ist. Trifft ein Umstand ein, welcher der KRESTON ZURICH AG die Ausführung eines anderen als den unter vorstehendem Absatz 1 genannten Vertrages unzumutbar macht, so kann ein solcher Vertrag durch die KRESTON ZURICH AG jederzeit fristlos und schriftlich aufgelöst werden. Liegt die Ursache dieses Umstandes nicht bei der KRESTON ZURICH AG, so hat der Auftraggeber die KRESTON ZURICH AG im Falle der Vertragsauflösung vollständig schadlos zu halten.

31. Sondervereinbarungen

Die KRESTON ZURICH AG ist Mitglied von Kreston Global (nachstehend «KRESTON ZURICH AG» genannt). KRESTON ZURICH AG ist ein globales Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- bzw. Steuerberatungsunternehmen, welche fachliche Leistungen an Mandanten erbringen. Jedes Unternehmen ist ein Mitglied von KRESTON ZURICH AG, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, welche keine Leistungen an die Mandanten ihrer Mitglieder erbringt. Mitglieder von KRESTON ZURICH AG sind rechtliche eigenständige Personen und nur durch die gemeinsame Mitgliedschaft in KRESTON ZURICH AG miteinander verbunden. Einige KRESTON ZURICH AG Mitglieder verwenden KRESTON ZURICH AG als Teil ihrer Firma. Nichts in den Ausgestaltungen oder Regelungen von KRESTON ZURICH AG begründet oder impliziert ein Vertretungsverhältnis oder eine Partnerschaft zwischen KRESTON ZURICH AG und/oder den Mitgliedsunternehmen von KRESTON ZURICH AG. Zur Unterstützung bei der Erbringung von Leistungen an den Auftraggeber mag die KRESTON ZURICH AG gelegentlich Kontakt zwischen dem Auftraggeber und Partnern oder Arbeitnehmern anderer KRESTON ZURICH AG Mitgliedern herstellen. Wenn der Auftraggeber die Leistungen dieser Partner oder Arbeitnehmer im Zusammenhang mit diesem Auftrag in Anspruch nimmt, muss er eigene vertragliche Regelungen direkt mit ihnen treffen und sie können nicht als Auftraggeber oder Vertreter der KRESTON ZURICH AG angesehen werden. Dementsprechend übernimmt KRESTON ZURICH AG keinerlei Haftung (Es gelten die Bestimmungen gemäss Art 15.) für die Leistungen, die diese für den Auftraggeber erbringen. Weder KRESTON ZURICH AG noch irgendein anderes Mitgliedsunternehmen von Numarics AG übernimmt irgendeine Verantwortung im Zusammenhang mit diesem Auftrag, es sei denn, der Auftraggeber trifft direkte vertragliche Vereinbarungen mit ihnen. Die Tatsache, dass der Kontakt zwischen der KRESTON ZURICH AG und dem Auftraggeber von einem zugehörigen KRESTON ZURICH AG Mitglied hergestellt wurde, begründet keinerlei Verantwortung dieses zugehörigen KRESTON ZURICH AG Mitglieds oder seiner Arbeitnehmer für jegliche Handlungen oder Unterlassungen der KRESTON ZURICH AG.
Durch die Beauftragung der KRESTON ZURICH AG stimmt der Auftraggeber zu, dass jegliche Ansprüche aus diesem Auftrag ausschließlich gegenüber der KRESTON ZURICH AG geltend gemacht werden und dass hinsichtlich dieses Auftrags keinerlei Ansprüche gegenüber irgendeinem anderen Mitglied von KRESTON ZURICH AG oder gegenüber KRESTON ZURICH AG selbst oder persönlich gegenüber irgendeiner anderen in die Durchführung dieses Auftrags involvierten Person geltend gemacht werden.
Für den Fall, dass der Auftraggeber Leistungen eines anderen KRESTON ZURICH AG Mitglieds in Anspruch nimmt oder dieses beabsichtigt, stimmt der Auftraggeber zu, dass die KRESTON ZURICH AG vertrauliche Informationen des Auftraggebers an andere KRESTON ZURICH AG Mitglieder oder an die KRESTON ZURICH AG Direktion weitergeben darf, soweit diese Informationen relevant sind für die Leistungserbringung des anderen KRESTON ZURICH AG Mitglieds oder sich auf Leistungen beziehen, die die KRESTON ZURICH AG für den Auftraggeber erbringt oder erbracht hat.

32. Dauer der Gewährleistung

Die Gewährleistung von KRESTON ZURICH AG dauert ein (1) Jahr ab Mitteilung des Arbeitsergebnisses. Jegliche Gewährleistungsansprüche sind verwirkt, wenn der Auftraggeber das Arbeitsergebnis ohne Zustimmung von KRESTON ZURICH AG abändert oder darin ausgesprochene Empfehlungen nicht befolgt.

33. Prüfungspflichten / Mängelrügen

Die Arbeitsergebnisse sind vom Auftraggeber jeweils sofort zu prüfen.

Allfällige Beanstandungen sind innerhalb von 30 (dreissig) Kalendertagen seit Mitteilung des Arbeitsergebnisses schriftlich (per Brief oder via elektronische Datenübertragung) gegenüber KRESTON ZURICH AG geltend zu machen. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung zu beanstanden. Mängelrügen berechtigen den Auftraggeber nicht zu einem Rückbehalt der an KRESTON ZURICH AG geschuldeten Vergütung.

34. Datenschutz

Der Kunde hat die aktuelle Datenschutzrichtlinie der KRESTON ZURICH AG, wie im Internet publiziert, gelesen und von deren Inhalt Kenntnis genommen. KRESTON ZURICH AG behält sich vor, die Datenschutzrichtlinie jederzeit anzupassen. Der Kunde hat regelmässig die Datenschutzrichtlinie zu prüfen.

35. Elektronische Kommunikation

Die Kommunikation per E-Mail, Mobiltelefone oder Internetapplikationen beinhaltet Risiken, wie die Möglichkeit zur Einsicht in den Inhalt der Mitteilung, deren Abänderung oder Verlust. Solche Risiken können durch eine verschlüsselte Übermittlung reduziert werden. Die KRESTON ZURICH AG bietet Brief Butler als Dienst für die Übermittlung von verschlüsselten Daten an. Dieser Dienst unterliegt den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen der Drittanbieterin.

KRESTON ZURICH AG bemüht sich, E-Mails zeitgerecht zu bearbeiten. Dennoch kann sich deren Empfang aus technischen oder betrieblichen Gründen verzögern. Die KRESTON ZURICH AG übernimmt keine Garantie für eine zeitgerechte Bearbeitung von E-Mails. An die KRESTON ZURICH AG gesendete EMails begründen keine Einhaltung von Terminen und Fristen. Um den Empfang einer E-Mail sicherzustellen, ist vom Empfänger eine Bestätigung zu verlangen.

Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Instruktionen zur elektronischen Kommunikation erteilt, ermächtigt der Auftraggeber die KRESTON ZURICH AG trotz Kenntnis der entsprechenden Risiken zur unverschlüsselten elektronischen Kommunikation. Diese Weisungen können seitens des Auftraggebers jederzeit geändert werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten sind sie der KRESTON ZURICH AG vorgängig schriftlich mitzuteilen.

KRESTON ZURICH AG nutzt die als elektronische oder digitale Signatur bekannten technischen Verfahren, welches die Identität des Unterzeichnenden sowie die Echtheit eines elektronischen Dokuments oder elektronischen Daten belegt. Seitens KRESTON ZURICH AG nutzen alle Mitarbeitenden Skribble (Anbieter für elektronische Unterschrift). Andere anerkannte Schweizer Anbieter für digitale Signaturen können auf Wunsch des Auftraggebers berücksichtigt werden.

36.Numarics Apps

Die KRESTON ZURICH AG sowie Gesellschaften der Numarics AG stellen ihren Auftraggebern Apps zur Verfügung, zur verschlüsselten Übermittlung von Belegen und weiteren Dienstleistungen. Die Nutzung und Datenbearbeitung dieser Apps richten sich nach den entsprechenden Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen. Diese sind in der App ersichtlich.

37. Ausschluss der Gewährleistung

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, welche durch höhere Gewalt (dazu gehören insbesondere Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Epidemien / Pandemien, erhebliche Betriebsstörungen, Stromausfall, Unterbruch von Telekommunikationsleitungen, insbesondere derjenigen des Internets, Auftreten schädlicher Software, Arbeitskonflikte sowie behördliche Massnahmen), die KRESTON ZURICH AG an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten hindern, und alle weiteren Gründe, die von KRESTON ZURICH AG und den von ihr allenfalls beigezogenen Dritten nicht in zumutbarer Weise beherrscht werden können, nicht richtige oder verspätete Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder aus anderen Gründen, die KRESTON ZURICH AG nicht zu vertreten hat, verursacht werden.

38. Zahlungsverzug / Mahngebühren / Zurückbehaltungsrecht

Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung automatisch in Zahlungsverzug.
Sollten Mahnungen erforderlich sein, ist KRESTON ZURICH AG zur Erhebung von Mahngebühren wie folgt berechtigt: 1. und 2. Mahnung ohne zusätzliche Kosten; 3. und letzte Mahnung: CHF 50.- (inkl. MWST). Allfällige Abzahlungsvereinbarungen sind schriftlich zu vereinbaren und können mit einem Verzugszins von bis zu 4% ab 1. Fälligkeitstag der Rechnung belegt werden. Weitergehende rechtliche Schritte wie Betreibungen und folgende, werden mit zusätzlichen Gebühren und/oder Verzugszinsen versehen. Bei erfolglosen Mahnungen können die Honoraransprüche nach der dritten Mahnung auch an eine mit dem Inkasso beauftragte Firma abgetreten werden. Beim Inkasso durch Dritte schuldet der Auftraggeber zusätzlich Gebühren für deren Inkassoaufwand. Die mit dem Inkasso beauftragte Firma wird die offenen Beträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend machen und kann zusätzliche Bearbeitungsgebühren erheben.
Gerät der Auftraggeber ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, werden alle offenen Beträge, welche der Auftraggeber der KRESTON ZURICH AG unter irgendeinem Titel schuldet, sofort fällig und KRESTON ZURICH AG kann diese sofort einfordern und jede weitere Erbringung von Leistungen an den Auftraggeber einstellen, unbeachtlich allfällig laufender Fristen oder vereinbarter Termine.
Versäumt der Auftraggeber eine Zahlungsfrist, so ist KRESTON ZURICH AG zudem berechtigt, allfällige von ihr geschaffene oder sich in ihrem Besitz befindliche Dokumente, Akten und/oder Daten aus dem Auftragsverhältnis bis zum Eingang der Zahlung zurückzubehalten.

39. Dienste von Drittanbietern / Austausch von Informationen / Datenverarbeitung

Zum Datenaustausch zwischen der KRESTON ZURICH AG und dem Auftraggeber und zur Datenspeicherung oder KRESTON ZURICH AG-internen Verarbeitung können unter anderem die nachfolgend aufgeführten Dienste von Drittanbietern genutzt werden. Eine Nutzung dieser oder weiterer Dienste unterliegt den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Drittanbieters. Werden diese Dienste zudem ebenfalls durch den Auftraggeber genutzt, liegt dies in der ausschliesslichen Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass KRESTON ZURICH AG für die Kommunikation im Rahmen der Auftragsdurchführung elektronische Medien wie Telefon und E-Mail (insbesondere auch unsignierte und unverschlüsselte E-Mails) nutzen darf.

KRESTON ZURICH AG kann die ihr im Rahmen der Vertragsabwicklung zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch allfällige Personendaten, in den verschiedenen Jurisdiktionen bearbeiten, in denen KRESTON ZURICH AG und/oder allfällig beigezogene Dritte ihren Sitz haben oder haben werden.

Es gelten die nachstehend in Ziffer 41 aufgeführten Bestimmungen zur Auftragsbearbeitung.

Die KRESTON ZURICH AG stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass Personen, die im Rahmen der Bearbeitung systemunterstützende oder kontrollierende Funktionen ausüben, den jeweils anwendbaren Berufs-, Standes-, Datenschutz- und anderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Geheimhaltungspflicht, unterstehen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die jeweils anwendbaren Bestimmungen möglicherweise nicht das gleiche Schutzniveau bieten wie das schweizerische Recht.

KRESTON ZURICH AG ist berechtigt, (personenbezogene) Daten, die ihr im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, im Rahmen des Auftrages mit modernen Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

KRESTON ZURICH AG ist auch berechtigt, seine EDV-Anlage durch externe Unternehmen per Fernwartung warten zu lassen. KRESTON ZURICH AG ist auch berechtigt, Web-/Cloud-Tools zu nutzen und (personenbezogene) Daten durch diese verarbeiten zu lassen. Derzeit arbeitet KRESTON ZURICH AG insbesondere mit den folgenden Webtools, webbasierten Dienstleistungen und Unternehmen, welche digitale Dienstleistungen erbringen:

1Password
AgileBits Inc.
4711 Yonge St, 10th Floor,
Toronto, M2N 6K8,
Canada
Privacy Policy | 1Password

ABACUS
Abacus-Platz 1
9300 Wittenbach
Switzerland
Datenschutz | Abacus Research AG

Apple Inc.
One Apple Park Way.
Cupertino, CA 95014,
USA
Legal - Apple Media Services - Apple

Atlassian
Level 6, 341 George Street,
Sydney, NSW 2000,
Australia
DSGVO | Atlassian

Aumico AG
Hardturmstrasse 161
8005 Zürich  
Datenschutz - Aumico

Banana.ch SA
Via la Santa 7
6962 Viganello
Switzerland
Informationsschreiben zum Datenschutz Banana.ch SA | Banana Buchhaltung Software

BEXIO
bexio AG
Alte Jonastrasse 24
8640 Rapperswil
Switzerland
Policies at bexio

Instagram".
1 Hacker Wy,
Menlo Park, CA 94025,
USA
Data Policy | Instagram Help Center

Intercom
55 2nd Street, 4th Floor,
San Francisco, CA 94105
USA
How Intercom complies with GDPR | Help Center

Kreston Global
7 Bell Yard,
London WC2A 2JR,
UK
https://www.kreston.com/privacy-policy/

Konfipay
windata GmbH & Co.KG
Gegenbaurstraße 4
88239 Wangen
Switzerland
Datenschutzerklärung – Mehr als Electronic Banking (windata.de)

LinkedIn
605 W Maude Ave,
Sunnyvale, CA 94085,
USA
User Agreement | LinkedIn

Microsoft
Microsoft Building 92, NE 36th St,
Redmond, WA 98052,
USA
Datenschutz – Microsoft-Datenschutz

numarics sh.p.k (LLC)
Ukshin Hoti street, no.120
Pristina, Kosovo
Customer Operations

numarics d.o.o. (LLC)
Jurija Gagarina 12
Belgrade, Serbia 11070
Product Development

revio
HELVETRAS GmbH
Kesslerstrasse 9
9001 St. Gallen
Switzerland
Datenschutz – Microsoft-Datenschutz

SAGE
Platz 10
6039 Root
Switzerland
Sage privacy notice | Sage UK

Skribble AG
Förrlibuckstrasse 190
8005 Zürich
Switzerland
Skribble – Imprint

BMD Systemhaus Schweiz AG
Oststrasse 8
8500 Frauenfeld
Switzerland
BMD Business Software: Ihr Schritt zur Digitalisierung

Briefbutler
hpc DUAL Österreich GmbH
Hasnerstraße 123 / Top 2.2.4
1160 Wien
Österreich
Datenschutz - BriefButler

Clockify.me
CAKE.com Inc,
2100 Geng Rd STE 210,
Palo Alto, CA 94303,
USA
Privacy Policy | CAKE.com

Dropbox
Dropbox Inc.
333 Brannan St.
San Francisco CA-94107
USA
Privacy Policy - Dropbox

Facebook
1 Hacker Wy,
Menlo Park, CA 94025,
USA
Facebook

Figma
760 Market St Floor 10,
San Francisco, CA 94102,
USA
Datenschutzrichtlinie (figma.com)

Firm-it
Oberdorfstrasse 12,
8853 Lachen
Switzerland
9954de_e37b679539584392bbad1e4f0a9494a2.pdf (firm-it.ch)

Google Drive
1600 Amphitheatre Parkway
Mountain View CA-94043
USA
Privacy Policy – Privacy & Terms – Google

HubSpot, Inc.
25 First Street, 2nd Floor.
Cambridge, MA 02141,
USA
Customer Terms of Service (hubspot.com)

IncaMail
Post CH AG
Wankdorfallee 4
3030 Bern
Switzerland
Data protection and disclaimer | Swiss Post

Snap.Share
Ringler Informatik AG
Baarermattstrsse 10
6340 Baar
Switzerland
Snapshare privacy policy and terms of use</

TikTok
5800 Bristol Parkway C3
Culver City, Los Angeles, CA 90230,
USA
Datenschutzrichtlinie | TikTok

WordPress
60 29th St 343,
San Francisco, CA, 94110,
USA
Datenschutzrichtlinie | TikTok

X
Market Square, 1355 Market St suite 900,
San Francisco, CA 94103
USA
X Datenschutzrichtlinie (twitter.com)


Auftragsbearbeitung/ Datenschutz

KRESTON ZURICH AG erhält Zugriff auf personenbezogene Daten und bearbeitet diese ausschliesslich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers. Umfang und Zweck der Datenbearbeitung durch den Auftragnehmer ergeben sich aus diesen AGB und der Datenschutzrichtlinie.

Die Bestimmungen dieser Ziffer finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, bei der die KRESTON ZURICH AG und seine Beschäftigten Beauftragte mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, die vom Auftraggeber stammen oder für den Auftraggeber erhoben wurden. Die KRESTON ZURICH AG darf Daten nur gemäss den Weisungen des Auftraggebers erheben, bearbeiten oder nutzen; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation. Wird der Auftragnehmer zu weiteren Bearbeitungen verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Bearbeitung mit. Für alle in diesen AGB und in der Datenschutzrichtlinie beschriebenen Datenerhebungen, -bearbeitungen und -nutzungen sowie Übermittlungen erklärt sich der Auftraggeber sein Einverständnis.

Ist die KRESTON ZURICH AG der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstösst, ist die KRESTON ZURICH AG berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung so lange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. KRESTON ZURICH AG darf die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung ablehnen.

Die Art der bearbeiteten Daten und der Kreis der Betroffenen sind in der Datenschutzrichtline der KRESTON ZURICH AG beschrieben (vgl. Ziffer 34).

Die KRESTON ZURICH AG wird in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Sie trifft alle erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers gem. Art. 7

Datenschutzgesetzes (Abk. DSG), insbesondere Massnahmen in folgenden Bereichen:
a) Zutrittskontrolle
b) Zugangskontrolle
c) Benutzerkontrolle
d) Datenträgerkontrolle
e) Speicherkontrolle
f) Transportkontrolle
g) Wiederherstellungskontrolle
h) Verfügbarkeitskontrolle
i) Eingabekontrolle
j) Bekanntgabekontrolle
k) Erkennung und Beseitigung von Verletzungen der Datensicherheit

Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmassnahmen bleibt der KRESTON ZURICH AG vorbehalten, wobei sie sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.

Bei Störungen, Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen, Verdacht auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder andere Unregelmässigkeiten bei der Bearbeitung der personenbezogenen Daten durch die KRESTON ZURICH AG, bei ihr im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen oder durch Dritte wird die KRESTON ZURICH AG den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform oder Textform informieren. Dasselbe gilt für Prüfungen der KRESTON ZURICH AG durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde.

Die KRESTON ZURICH AG ist darüber hinaus verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit dessen Daten von einer Verletzung betroffen sind.

Die KRESTON ZURICH AG ist berechtigt die in diesen AGB und der Datenschutzerklärung (vgl. Ziffer 34) Dritte zu beauftragen. Weitere Unterbeauftragte werden nur beauftragt, soweit die AGB oder die Datenschutzerklärung angepasst wird.

Die KRESTON ZURICH AG unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen bei der Erfüllung von dessen Pflichten nach Art. 7-9 sowie Art. 25-29 DSG.

Macht ein Betroffener Rechte, etwa auf Auskunftserteilung, Berichtigung oder Löschung hinsichtlich seiner Daten, unmittelbar gegenüber der KRESTON ZURICH AG geltend, so reagiert dieser nicht selbstständig, sondern verweist den Betroffenen unverzüglich an den Auftraggeber und wartet dessen Weisungen ab.

Verarbeitung personenbezogener Daten ausserhalb der Schweiz

KRESTON ZURICH AG kann personenbezogene Daten ausserhalb der Schweiz verarbeiten.  

Wenn personenbezogene Daten im Ausland verarbeitet werden, ist KRESTON ZURICH AG verpflichtet, sicherzustellen, dass die Verarbeitung, den Bestimmungen dieses Gesetzes und den schweizerischen Datenschutzvorschriften entspricht.  

KRESTON ZURICH AG hat angemessene Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in den genannten Ländern den schweizerischen Datenschutzstandards entspricht.

Einschränkung, Aussetzung und Beendigung:
KRESTON ZURICH AG oder Numarics Gruppengesellschaften sind befugt, die Nutzung der Bankschnittstellen durch einen Kunden ohne vorherige Ankündigung einzuschränken, auszusetzen oder zu beenden. Darüber hinaus sind KRESTON ZURICH AG oder Numarics Gruppengesellschaften berechtigt, bestimmte Bankschnittstellen für bestimmte BDL zu kündigen, wenn dies für notwendig erachtet wird.

Datenprotokoll / Aufbewahrung:
Zum Zwecke der Fehlerbehebung und der Protokollierung bewahrt der BDL die Protokolldaten für die Dauer von einem Monat ab dem Datum des Zugriffs auf die Bankschnittstellen auf. Diese Protokolldaten umfassen das Datenbankkürzel, den Bank Identifier Code (BIC), die durchgeführten technischen Aktionen sowie das genaue Datum und die Uhrzeit dieser Aktionen.

40. Zugang und Verwaltung der Bankschnittstelle
Die KRESTON ZURICH AG sowie Gesellschaften der Numarics Gruppe stellen ihren Auftraggebern Apps zur Verfügung. Kunden haben die Möglichkeit, eine Verbindung zwischen ihrem Schweizer Bankkonto und diesen Apps herzustellen. Einige Bankschnittstellen, auf die der Kunde innerhalb der Numarics-Plattform zugreifen kann, können nahtlos mit dem Online-Konto des Kunden verbunden werden.

Bestimmung des Anbieters
Es liegt im alleinigen Ermessen von KRESTON ZURICH AG sowie Numarics Gruppengesellschaften zu bestimmen, welche spezifischen Bankschnittstellen für die Nutzung durch den Kunden eingesetzt werden, einschliesslich der Frage, ob diese Schnittstellen direkt vom jeweiligen Bankdienstleister (BDL) der b.Link-Plattform von SIX BBS AG oder über den multibankfähigen Standard EBICS angeboten werden.

Zugriffsrechte
Der Kunde behält das Recht, den Zugang zur Bankschnittstelle zu verwalten und zu kontrollieren und sicherzustellen, dass nur ordnungsgemäss autorisierte Personen Zugang erhalten.

Widerruf der Verbindung
Wenn ein Kunde die Verbindung zwischen seinem Bankkonto und Apps der Numarics Gruppe beenden möchte, muss der Kunde den Widerruf der Zustimmung innerhalb seines Kontos veranlassen. Wenn der Kunde KRESTON ZURICH AG und/oder Numarics AG zuvor in seinem Bankkonto autorisiert hatte, ist er ebenfalls verpflichtet, diese Autorisierung beim BDL zu widerrufen. Im Falle der Kündigung eines Numarics-Kontos wird jede bestehende Ermächtigung für Numarics AG automatisch widerrufen, und der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, eine zuvor gegenüber dem BDL erteilte Zustimmung zu widerrufen. Dasselbe kann durch eine Kündigung durch KRESTON ZURICH AG erfolgen.

Benachrichtigungen:
KRESTON ZURICH AG oder Numarics Gruppengesellschaften behalten sich das Recht vor, Benachrichtigungen an Kunden oder Mitarbeiter zu senden, die Zugang zu Bankschnittstellen und ihren angeschlossenen Banken haben. Kunden haben die Möglichkeit, den Erhalt dieser Benachrichtigungen abzubestellen, indem sie den zur Verfügung gestellten Link "unsubscribe" verwenden.

41. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

KRESTON ZURICH AG ist verpflichtet, die betroffenen Personen umfassend über die Datenverarbeitung im Ausland zu informieren, wenn gewünscht, einschliesslich der Verarbeitungszwecke, der Dauer der Speicherung und der Empfänger der Daten.  

KRESTON ZURICH AG hat angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Integrität der personenbezogenen Daten, die im Ausland verarbeitet werden, zu gewährleisten.

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte in die Länder der EU ist nur gestattet, wenn dies im Einklang mit den schweizerischen Datenschutzvorschriften und den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt.

42. Änderungen
KRESTON ZURICH AG behält sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. KRESTON ZURICH AG informiert die Auftraggeber in geeigneter Weise (z.B. Webseite) über Änderungen der AGB. Sind die Änderungen für den Auftraggeber nachteilig, kann er bis zehn (10) Kalendertage vor dem Inkrafttreten der Änderung auf diesen Zeitpunkt hin schriftlich den Vertrag mit KRESTON ZURICH AG kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen, insbesondere auch mit Bezug auf bereits laufende Aufträge. Die geänderten AGB werden zudem online auf krestonzurich.ch zugänglich gemacht.

43. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Sämtliche Vereinbarungen und die übrigen rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, welche diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstellt sind, unterliegen schweizerischem Recht, unter Ausschluss allfälliger Staatsverträge. Für sämtliche Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit Vereinbarungen oder anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien stehen, welche diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Gerichtsstand das Domizil respektive die Niederlassung der KRESTON ZURICH AG.


Januar 2024